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Änderung § 3 WRegG vom 01.01.2023
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§ 3 WRegG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 3 WRegG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inhalt der Eintragung in das Wettbewerbsregister | |
(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank: 1. den Namen der mitteilenden Behörde, 2. das Datum der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft, 3. das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörde, 4. vom betroffenen Unternehmen a) die Firma, b) die Rechtsform, c) den Familiennamen und den Vornamen der gesetzlichen Vertreter, d) bei Personengesellschaften den Familiennamen und den Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter, e) die Postanschrift des Unternehmens, f) bei inländischen Unternehmen das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister oder bei vergleichbaren amtlichen Registern die Registernummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, g) bei ausländischen Unternehmen anstelle der in Buchstabe f genannten Angaben eine der Registernummer vergleichbare Nummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, sowie h) soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, 5. von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird, a) den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person, b) das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person c) die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und d) die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 begründenden Umstände sowie 6. die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion. (2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann, speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister. (3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. 2 In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben. 3 § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt. |
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