Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des SchlärmschG am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 3 des BahnRVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchlärmschG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
SchlärmschG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | SchlärmschG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Auskunftspflichten für Betreiber der Schienenwege und für Zugangsberechtigte | |
(1) 1 Die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, dem Betreiber der Schienenwege bei der Beantragung von Schienenwegkapazität sowohl zum Netzfahrplan als auch im Gelegenheitsverkehr mitzuteilen, ob laute Güterwagen in den Zug eingestellt werden. 2 Liegt für die lauten Güterwagen eine Befreiung nach § 5 vor, ist die Befreiung bei der Antragstellung anzugeben und vor der Nutzung der Schienenwegkapazität dem Betreiber der Schienenwege nachzuweisen. (2) Die Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen innerhalb von einem Monat folgende Daten zu übermitteln: 1. die Daten, die zur Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 3 Absatz 1 erforderlich sind, 2. die Daten, die zum Nachweis des Ausnahmetatbestands nach § 4 erforderlich sind, 3. die Daten, die zum Nachweis des Befreiungstatbestands nach § 5 Absatz 1 erforderlich sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Übermittlung hat kostenfrei zu erfolgen. 2 Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. 3 Die Daten nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. (4) Die Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Trasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Übermittlung hat kostenfrei zu erfolgen. 2 Die zuständige Behörde kann Einzelheiten zur Art und Aufbereitung der Daten bestimmen. 3 Die Daten nach Absatz 2 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. (4) Die Betreiber der Schienenwege und die Zugangsberechtigten sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Daten nach Durchführung der Zugfahrt auf der zugewiesenen Trasse für mindestens zwölf Monate bereitzuhalten. |
§ 11 Maßnahmen bei Verstößen | |
(1) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass für einen bestimmten Streckenabschnitt wiederholt gegen das Verbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder gegen die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, oder nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 verstoßen wurde, so kann sie dem Betreiber der Schienenwege und dem Zugangsberechtigten für diesen Streckenabschnitt folgende Maßnahmen auferlegen: | (1) 1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass für einen bestimmten Streckenabschnitt wiederholt gegen das Verbot nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder gegen die Verpflichtungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4, oder nach § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 3 oder Absatz 4 verstoßen wurde, so kann sie dem Betreiber der Schienenwege und dem Zugangsberechtigten für diesen Streckenabschnitt folgende Maßnahmen auferlegen: |
1. strecken- und tageszeitbezogene Höchstgeschwindigkeiten oder 2. nächtliche Fahrverbote. 2 Dem Betreiber der Schienenwege kann sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auferlegen, die Güterwagen des Zugangsberechtigten vor Fahrtantritt dahingehend zu überprüfen, ob ausschließlich Güterwagen in den Zug eingestellt wurden, mit denen der maximal zulässige Schallleistungspegel bei Einhaltung der im Fahrplanprofil festgelegten Geschwindigkeiten möglich ist. (2) Soweit der Zugang zu Schienenwegen betroffen ist, setzen sich die zuständigen Behörden vor dem Erlass von Maßnahmen mit der zuständigen Regulierungsbehörde ins Benehmen. | |
§ 13 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder fahren lässt, 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität zuweist, 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der Schienenwegkapazität zulässt, 4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Geschwindigkeitsprofil nicht einhält, 5. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeitsprofil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, | |
6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 8 Absatz 3 Daten nicht oder nicht mindestens zwölf Monate bereithält. | 6. entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 Satz 3 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 8 Absatz 4 Daten nicht oder nicht mindestens zwölf Monate bereithält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12741/v272947-2021-07-01.htm