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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2024 aufgehoben
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§ 13 - Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2804 (Nr. 52); aufgehoben durch § 9 G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 2129-60 Umweltschutz
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Geltung ab 29.07.2017; FNA: 2129-60 Umweltschutz
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§ 13 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder fahren lässt,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität zuweist,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der Schienenwegkapazität zulässt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Geschwindigkeitsprofil nicht einhält,
- 5.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeitsprofil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 6.
- entgegen § 8 Absatz 2 oder 3 Satz 3 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
- entgegen § 8 Absatz 4 Daten nicht oder nicht mindestens zwölf Monate bereithält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1730 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 13 SchlärmschG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 SchlärmschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchlärmschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchlärmschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 3 BahnRVÄndG Änderung des Schienenlärmschutzgesetzes
... Absatz 3" durch die Wörter „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4" ersetzt. 3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 und ...
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