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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich (BahnRVÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Schienenlärmschutzgesetzes
Das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Satz 1 und 4 und Absatz 3" durch die Wörter „2, 3 Satz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BahnRVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BahnRVÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schienenlärmschutz (SchlärmschG)
G. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 301
§ 9 SchlärmschG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt das Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730 ) geändert worden ist, außer ...
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