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Abschnitt 1 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts hat einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. 2Für den Allgemeinen Teil sind die Abschnitte 2 bis 9 maßgebend, für den Besonderen Teil der Abschnitt 10.
(2) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs beizufügen.
§ 25 Berichtszeitraum
(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Bilanzstichtag endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Der Bilanzstichtag ist der Stichtag des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses.
(2) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht zu berücksichtigen und darzulegen.
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