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Abschnitt 3 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts

Abschnitt 3 Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens

§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr



(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.

(2) 1Im Rahmen der Berichterstattung nach § 26 Absatz 1 Nummer 10 und 11 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und über interne Kontrollmaßnahmen zu berichten. 2Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält. 3Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.


§ 29 Beurteilung der Vermögenslage



(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.

(2) 1Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1.
Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen,

2.
andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

3.
Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer,

4.
Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

5.
Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,

6.
den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und

7.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten.

(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf:

1.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen und

2.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(4) 1Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. 2Dabei ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Bewertungsmethode und den zugrunde liegenden Annahmen darzustellen. 3Die Fähigkeit des Unternehmens, die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen und zu beurteilen. 4Einzugehen ist auch auf die vermiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen.


§ 30 Liquiditätslage



(1) 1Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. 2Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) 1Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. 2Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.


§ 31 Darstellung der Ertragslage



(1) 1Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, dass alle Umstände, die zu einer sicheren Beurteilung der Ertragslage erforderlich sind, erläutert werden. 2Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. 3Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. 4Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. 5Über den Einfluss der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.

(2) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen, dabei ist auch auf Fremdwährungspositionen einzugehen.

(3) Über nicht bilanzwirksame Geschäfte und Verpflichtungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Ertragslage des Versicherungsunternehmens haben können, ist zu berichten.