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Änderung § 2 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 2 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 2 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen


Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

(Text alte Fassung)

1. die Bilanz nach Formblatt 100,

2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

(Text neue Fassung)

1. die Bilanz nach Formular F.100.01,

2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.