Tools:
Update via:
Änderung § 2 BerVersV vom 17.12.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. VAGVÄndV am 17. Dezember 2024 und Änderungshistorie der BerVersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 2 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen | |
Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Bilanz nach Formblatt 100, 2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200. | (Text neue Fassung) 1. die Bilanz nach Formular F.100.01, 2. die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12747/al208880-0.htm