§ 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

1.
die Bilanz nach Formular F.100.01,

2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 m.W.v. 17. Dezember 2024

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Frühere Fassungen von § 2 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung (vom 17.12.2024)
... zusammensetzt: 1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3, 2. ...
§ 8 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 17.12.2024)
... Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften (vom 17.12.2024)
... die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2 , 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 ... die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt, 2. in § 12 ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formulare (vom 17.12.2024)
... des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG § 2 Nr. 2 das gesamte VG Form 7 VG 30 Herkunft 00  ... des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG § 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft ... des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG § 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft ... des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG § 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft ... des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG § 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft ... des VG Form des VG Va/Vz/VG Herkunft des VG § 2 Nr. 2 das gesamte Versicherungsgeschäft Form 7 VG 30 Herkunft ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... und Nachweisungen" durch das Wort „Formulare" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Formblatt ... folgt gefasst: „(1) Die Formulare F.100.01 und F.200.01 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres ...


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