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Änderung § 4 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 4 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 4 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

(Text neue Fassung)

(1) 1 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

1. bis einschließlich Zeile ZE1300

a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b) für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa) Unfallversicherung,

bb) Haftpflichtversicherung,

cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd) Kraftfahrtversicherung,

ee) Feuerversicherung,

ff) Verbundene Hausratversicherung,

gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh) Transportversicherung,

ii) Luftfahrtversicherung,

jj) Kredit- und Kautionsversicherung,

kk) Rechtsschutzversicherung,

ll) Beistandsleistungsversicherung,

mm) Sonstige Sachversicherung,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) für die selbst abgeschlossenen



c) für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,



bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen,

cc) Cyberversicherungen Stand alone,


d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig 'Sonstige Schadenversicherung';

3. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17



e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts,

f) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;

2. bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig 'Sonstige Schadenversicherung';

3. bis einschließlich Zeile ZE0690

a) für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,

e) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,

f) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

2 Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) 1 Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn

1. die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und

2. es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.

2 Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.

vorherige Änderung

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.



(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.