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§ 4 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) 1Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

aa)
Unfallversicherung,

bb)
Haftpflichtversicherung,

cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd)
Kraftfahrtversicherung,

ee)
Feuerversicherung,

ff)
Verbundene Hausratversicherung,

gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh)
Transportversicherung,

ii)
Luftfahrtversicherung,

jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,

kk)
Rechtsschutzversicherung,

ll)
Beistandsleistungsversicherung,

mm)
Sonstige Sachversicherung,

c)
für die selbst abgeschlossenen

aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,

d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung";

3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,

e)
für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,

f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

2Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) 1Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn

1.
die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen und

2.
es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.

2Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.



 

Zitierungen von § 4 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, 2. ...
§ 6 BerVersV Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen
... soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt ...
§ 8 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... „Sonstige Schadenversicherung" und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und 1. gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125.000 Euro aufweist ... größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ... § 4 Abs. 1 Nr. 1a das gesamte selbst abg. VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 1b die genannten Versiche- rungszweige des selbst abg. VG ... 19, 20, 24, 25, 28   00   § 4 Abs. 1 Nr. 1c die selbst abg. Kraftfahrt- Versicherungsarten ... und 055     00   § 4 Abs. 1 Nr. 1d das gesamte über- nommene VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 1e die Versicherungszweige des übernommenen VG, auf die verwiesen wird ... 19, 20, 24, 25, 28   00   § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Sonstige Schaden- versicherung 1 4 ... § 4 Abs. 1 Nr. 3a das gesamte inländische selbst abg. VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3b das gesamte ausländi- sche selbst abg. VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3c das durch eine Nieder- lassung selbst abg. VG pro Land ... bis 48, 51 bis 63   § 4 Abs. 1 Nr. 3d das übernommene inländische VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3e das übernommene ausländische VG ... § 4 Abs. 1 Nr. 3f die selbst abg. Unfall- versicherungen mit Beitragsrückgewähr ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
§ 7 MindZV Risikoergebnis (vom 01.08.2017)
... 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). ...
§ 8 MindZV Übriges Ergebnis (vom 01.08.2017)
... 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1 genannten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils Spalte 03 und 02). ...