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Änderung § 11 BerVersV vom 17.12.2024
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§ 11 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 11 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen | |
Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: | |
(Text alte Fassung) 1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120, 2. Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Nachweisung 121, 3. Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Nachweisung 220, 4. Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221, 5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222, 6. Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 265. | (Text neue Fassung) 1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Formular F.120.01, 2. Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Formular F.121.01, 3. Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Formular F.220.01, 4. Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Formular F.221.01, 5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Formular F.222.01, 6. Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Formular F.265.01, 7. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01. |
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