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Änderung § 15 BerVersV vom 17.12.2024
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§ 15 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 15 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Fristen für die Einreichung | |
(Text alte Fassung) (1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres a) von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu erstellen sind, b) von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212, c) von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisung 230, d) von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen die Nachweisung 203, e) von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisung 240; 2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265; 3. spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres a) von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219, b) von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121, c) von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 231 bis 238, d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246, e) von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252. (2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen: 1. die Formulare F.101.01, F.103.01, F.201.01 und F.202.01 von allen Versicherungsunternehmen, soweit sie zu erstellen sind, 2. die Formulare F.210.01 bis F.212.01 von den Lebensversicherungsunternehmen, 3. das Formular F.230.01 von den Krankenversicherungsunternehmen, 4. das Formular F.203.01 von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen, 5. die Formulare F.240.01, F.242.01, F.243.01, F.246.01 und F.247.01 von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, 6. das Formular F.252.01 von den Rückversicherungsunternehmen. 2 Abweichend von Satz 1 haben kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung der Bundesanstalt diese Formulare spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. (2) Die folgenden formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen: 1. die Formulare F.110.01 bis F.113.01, F.213.01 bis F.219.01, F.030.01 und F.030.02 von den Lebensversicherungsunternehmen, 2. die Formulare F.120.01, F.121.01, F.220.01, F.221.01, F.222.01, F.265.01 von den Pensions- und Sterbekassen, 3. die Formulare F.130.01 und F.231.01 bis F.238.01 von den Krankenversicherungsunternehmen. (3) 1 Das Formular F.271.01 gemäß § 11 Nummer 7 ist der Bundesanstalt von den Pensionskassen spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. 2 Die in § 17 Satz 2 genannten Pensionskassen müssen das Formular F.271.01 nur für die Geschäftsjahre einreichen, für die sie auch ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 17 einreichen. (4) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. |
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