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§ 15 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 15 Fristen für die Einreichung
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 201 und 202, soweit sie zu erstellen sind,
- b)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisung 230,
- d)
- von den kleinen Versicherungsunternehmen, den Pensionskassen und den Sterbekassen die Nachweisung 203,
- e)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisung 240;
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;
- 3.
- spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres
- a)
- von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 113 und 213 bis 219,
- b)
- von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,
- c)
- von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130 und 231 bis 238,
- d)
- von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243 und 246,
- e)
- von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.
(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.
Zitierungen von § 15 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung
... Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und 3. sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1 , § 16 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 2, § 17 sowie die §§ ... 300 an die Stelle des Formblatts 200 tritt, 2. in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c die Nachweisung 330 an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und 3. in § 13 Absatz ... an die Stelle der Nachweisung 230 tritt und 3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d die Nachweisung 342 an die Stelle der Nachweisung 242 tritt. (2) Schaden- und ...
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