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Änderung § 19 BerVersV vom 17.12.2024

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§ 19 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung
§ 19 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Umfang der Berichterstattung


(1) 1 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. 2 Die Berichterstattung erfolgt

(Text alte Fassung)

1. gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,

2. gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,

3. gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und

4. gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.

(Text neue Fassung)

1. gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,

2. gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,

3. gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und

4. gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.