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§ 19 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19 Umfang der Berichterstattung



(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. 2Die Berichterstattung erfolgt

1.
gemäß Formular F.601.01 durch Lebensversicherungsunternehmen,

2.
gemäß Formular F.602.01 durch Pensionskassen,

3.
gemäß Formular F.603.01 durch Krankenversicherungsunternehmen und

4.
gemäß Formular F.604.01 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.

(2) Für die Formulare F.601.01 bis F.604.01 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.



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Frühere Fassungen von § 19 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2024Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BerVersV Frist für die Einreichung (vom 17.12.2024)
... vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt spätestens bis zum Ende des Monats einzureichen, der auf das jeweilige ...
§ 24a BerVersV Elektronische Einreichung (vom 17.12.2024)
... interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. (2) Die ...
§ 25 BerVersV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 27 BerVersV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2024)
... 2015 begonnen hat, und 2. auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt. (2) Auf den ...
Anlage 3 BerVersV (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2) Formulare (vom 17.12.2024)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Artikel 1 7. VAGVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... Nummer 3 werden die Wörter „in einfacher Ausfertigung" gestrichen. 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. (2) Die ... 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 30. Die Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 ) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche ...