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§ 19 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 19 Umfang der Berichterstattung
§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. 2Die Berichterstattung erfolgt
- 1.
- gemäß Nachweisung 601 durch Lebensversicherungsunternehmen,
- 2.
- gemäß Nachweisung 602 durch Pensionskassen,
- 3.
- gemäß Nachweisung 603 durch Krankenversicherungsunternehmen und
- 4.
- gemäß Nachweisung 604 durch Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie durch Rückversicherungsunternehmen.
(2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.
Zitierungen von § 19 BerVersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BerVersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BerVersV Frist für die Einreichung
... vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens bis zum Ende des Monats ...
§ 25 BerVersV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 2. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 27 BerVersV Übergangsvorschriften
... 2015 begonnen hat, und 2. auf den internen vierteljährlichen Zwischenbericht nach § 19 für das Berichtsvierteljahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt. (2) Auf den ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ...
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