§ 24 BerVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2024 geltenden Fassung | § 24 BerVersV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414 |
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(Text alte Fassung) § 24 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen | (Text neue Fassung)§ 24 Anwendung der Formulare |
(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten. (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten. | (1) Bei der Verwendung der Formulare sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten. (2) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten. |