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Teil 8 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz
§ 40 Datenübermittlung
(1) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt und der für die Ausschreibung zuständigen Stelle im Kooperationsstaat ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten einschließlich personenbezogener Daten zu erteilen, soweit dies für die Durchführung dieser Verordnung oder die Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland oder des Kooperationsstaates gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich ist.
(2) Die ausschreibende Stelle darf die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten an Netzbetreiber übermitteln, soweit dies für die Abwicklung und Überwachung der Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist.
§ 41 Löschung von Daten
Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind.
§ 42 Rechtsschutz
(1) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel zulässig, die ausschreibende Stelle zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 3Die ausschreibende Stelle erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach dieser Verordnung bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 4Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) 1Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand. 2Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten gegen eine inländische ausschreibende Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, unabhängig davon, ob sich die Anlagen im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet des Kooperationsstaates befinden.
§ 43 Übergangsbestimmungen
Für Strom aus Solaranlagen, denen eine Zahlungsberechtigung auf der Grundlage eines Zuschlags, der vor dem 16. August 2017 erteilt worden ist, ausgestellt worden ist oder wird, sind die Bestimmungen der am 15. August 2017 geltenden Grenzüberschreitenden-Erneuerbare-Energien-Verordnung anzuwenden.
Anlage (zu § 27 Absatz 1) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen
1. Berechnung der Marktprämie
- 1.1
- Im Sinn dieser Anlage ist:
- -
- „MPKooperationsstaat" die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,
- -
- „AW" der anzulegende Wert nach den §§ 20 und 25,
- -
- „MWKooperationsstaat" der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
- 1.2
- Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („MP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MPKooperationsstaat = AW - MWKooperationsstaat.
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MPKooperationsstaat" mit dem Wert null festgesetzt.
2. Berechnung des Monatsmarktwerts „MW" bei Strom aus Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie
- 2.1
- Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MWKooperationsstaat" in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus- -
- Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat",
- -
- Solaranlagen der Wert „MWSolar/Kooperationsstaat".
- 2.2
- Windenergie an Land
„MWWind an Land/Kooperationsstaat" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet: - 2.2.1
- Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
- 2.2.2
- Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.
- 2.2.3.
- Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
- 2.3
- Solare Strahlungsenergie
„MWSolar/Kooperationsstaat" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen am Spotmarkt der Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats in Cent pro Kilowattstunde. Für die Berechnung von „MWSolar/Kooperationsstaat" sind die Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugten Stroms von Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
3. Veröffentlichung der Berechnung
- 3.1
- Eine vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite, auf drei Stellen nach dem Komma gerundet, folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
- a)
- den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 1 festgelegten Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaates für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
- b)
- den Wert „MWWind an Land/Kooperationsstaat" nach Maßgabe der Nummer 2.2,
- c)
- den Wert „MWSolar/Kooperationsstaat" nach Maßgabe der Nummer 2.3.
- 3.2
- Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12761/b29698.htm