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Synopse aller Änderungen der GEEV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 19 des EnLABG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GEEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Zahlungsanspruch


(1) 1 Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates mit einem direktem Netzanschluss zum Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und deren Zuschläge der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Maßgabe des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet eines Kooperationsstaats ohne direkten Netzanschluss im Bundesgebiet, die im Rahmen einer geöffneten nationalen Ausschreibung oder einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben und der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet wurden, haben, einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die §§ 7 bis 18 und 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind und

(Text neue Fassung)

1. die §§ 7 bis 17, 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes nicht anzuwenden sind und

2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet und Gebotszone sich die Solaranlage oder Windenergieanlage an Land befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

(3) Anlagenbetreiber nach den Absätzen 1 und 2 dürfen für den Strom aus den Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land keine anderen Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in Anspruch genommen haben.

(4) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 2 besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt; im Fall des § 28 Nummer 2 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.

(5) Die Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch auf Marktprämie nach dieser Verordnung hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.



§ 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten


(1) 1 Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn

1. der Solaranlage oder der Windenergieanlage an Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Absatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder

2. der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates erhält.

2 Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. 3 In der völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet nur erfolgen darf, wenn sich die Solaranlagen auf baulichen Anlagen oder einer Fläche nach § 37 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befinden, wobei § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend zu beachten ist.

(2) 1 Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2 Der Strom aus diesen Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3 Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4 In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:

1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.



2. der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen des Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1 Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetzagentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.



§ 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:

1. die Gebotstermine,

2. das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für in dem jeweiligen anderen Kooperationsstaat geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land höchstens bezuschlagt werden darf; das der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnende Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen darf insgesamt über einen Zeitraum von drei Jahren im jährlichen Durchschnitt 5 Prozent der nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt jährlich zu installierenden Leistung von Anlagen nicht überschreiten,

3. dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Nummer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots entspricht,

4. ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2, das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets höchstens in der Ausschreibung bezuschlagt werden darf,

5. abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur Registrierung der Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die Deutschland zugeordnet worden sind,

6. eine von § 5 Absatz 1 abweichende Frist zur Bekanntmachung und zusätzliche zu den in § 5 genannten Angaben,

7. eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von § 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge pro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht kleiner als 50 Kilowatt und die Höchstgebotsmenge nicht kleiner als 3 Megawatt und für Freiflächenanlagen nicht größer als 10 Megawatt sein darf,

8. dass der im Gebot genannte Gebotswert für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land sich auf einen Referenzstandort beziehen muss,

9. zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern diese die Einhaltung von standort- und flächenbezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hierdurch besondere Gegebenheiten im Kooperationsstaat berücksichtigt werden sollen,

10. zusätzliche Anforderungen an den Planungsstand von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land und an Nachweise hierfür, insbesondere für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, wobei diese mit den Vorgaben für die Anlagen im Bundesgebiet vergleichbar sein sollen,

11. die Höhe der Sicherheiten abweichend von § 8 Absatz 2 und die Höhe der Pönalen abweichend von § 30 Absatz 2, 3 und 5, wobei die Sicherheiten und Pönalen 10 Euro pro Kilowatt nicht unterschreiten und 120 Euro pro Kilowatt nicht überschreiten dürfen,

12. im Rahmen der gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erstattung von Sicherheiten und bei geöffneten Ausschreibungen abweichend von § 9 Satz 2 die Erstattung der Sicherheit bereits bei der Entwertung von mehr oder weniger als 5 Prozent der Gebotsmenge, wobei der Wert 15 Prozent nicht überschritten werden darf,

13. Aufschläge oder Abschläge auf Gebotswerte bei der Sortierung nach § 12 Absatz 1 aufgrund von Kriterien zum Umweltschutz, zur stärkeren regionalen Verteilung der Anlagen, zur besseren Integration ins Stromnetz oder zur Förderung der lokalen Verankerung von Projekten,

14. das Verfahren zur Zuordnung der bezuschlagten Gebote nach § 13 Absatz 2,

15. die Fristen und das Verfahren zur Unterrichtung nach der Bekanntgabe abweichend von § 14 Absatz 2 und 3,

16. den Höchstwert für Windenergieanlagen an Land abweichend von § 16 und für Solaranlagen abweichend von § 22 Absatz 1, wobei der jeweilige Höchstwert regional oder nach der Standortgüte differenziert werden darf, aber kein Höchstwert den Wert nach § 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes überschreiten darf,

17. unter Beachtung von § 17 Absatz 1 das Volumen von Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, das höchstens in der jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagt werden darf,

18. die Fristen für die Realisierung der Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet und außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, wobei die Frist neun Monate nicht unterschreiten und 42 Monate nicht überschreiten darf, und eine Regelung zur Verlängerung der Fristen bei Klagen gegen die Genehmigungen für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets,

19. für Bürgerenergiegesellschaften oder vergleichbare regional verankerte Bieter im Bundesgebiet oder im Kooperationsstaat besondere Ausschreibungsbedingungen und weitere Voraussetzungen und Nachweise hierfür, die das Ziel haben, die Akteursvielfalt zu erhalten,

20. die Berechnung des anzulegenden Werts abweichend von § 20 Satz 1 für Windenergieanlagen an Land im und außerhalb des Bundesgebiets nach § 36h des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach einem anderen Instrument zur Abschöpfung von Überförderung und zur regionalen Steuerung,

21. die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land abweichend von den §§ 21 und 26, wobei die Dauer zehn Jahre nicht unterschreiten und 30 Jahre nicht überschreiten darf,

22. die Frist zum Erlöschen von Zuschlägen bei Nichtrealisierung abweichend von § 22 Absatz 3, wobei die Frist sechs Monate nicht unterschreiten und 32 Monate nicht überschreiten darf,

23. zusätzliche Anforderungen an die Ausstellung von Zahlungsberechtigungen und deren Beantragung, sofern diese die Einhaltung von standort- und flächenbezogenen Bedingungen im Kooperationsstaat sicherstellen sollen, nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlich sind oder hierdurch besondere Gegebenheiten im Kooperationsstaat berücksichtigt werden sollen,

24. abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 1 Nummer 2 keine oder eine höhere oder niedrigere Gebühr für die Bearbeitung des Gebots im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung, soweit diese dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand bei der ausschreibenden Stelle entspricht,

25. die maximale Größe der Freiflächenanlagen abweichend von § 24 Absatz 1 Nummer 3, wobei der Wert 10 Megawatt nicht überschritten werden darf,

26. die Ermittlung der Anlagengröße für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets abweichend von § 24 Absatz 5,

27. die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse,

28. die Berechnung der Höhe der Marktprämie abweichend von § 27 Absatz 1 und 2, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass statt der jeweiligen länderspezifischen Monatsmittelwerte ein durchschnittlicher Marktwert der kooperierenden Staaten die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie bildet und die Berechnung und das Verfahren zur Bestimmung der energieträgerspezifischen Marktwerte abweichend von der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Anlage zu dieser Verordnung erfolgt,

29. abweichend von § 27 Absatz 2 Nummer 2 eine geringere Anzahl als sechs Stunden, an denen bei negativen Preisen eine Zahlung für den eingespeisten Strom zu zahlen ist, und ein anderes Verfahren zur Bestimmung der Stunden mit negativen Preisen,

30. weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch, insbesondere, dass die Anforderungen des § 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingehalten werden müssen,

31. die nach § 28 für die Überprüfung des Zahlungsanspruchs für Anlagen außerhalb des Bundesgebiets zuständige ausländische Stelle und die Form und das Verfahren zur Prüfung des Zahlungsanspruchs,

32. die ausschreibende Stelle und die ausländische Stelle sowie die jeweils von der ausländischen Stelle zu übernehmenden Aufgaben,

33. abweichend von § 32 Absatz 1 die Durchführung eines Teils oder aller Aufgaben der ausschreibenden Stelle durch eine andere private oder öffentliche Stelle im Fall einer gemeinsamen Ausschreibung,

34. dass die Bekanntgabe der Zuschläge abweichend von § 14 und abweichend von § 34 die Mitteilung über den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung an Gebote aus dem Kooperationsstaat durch eine andere Stelle als die ausschreibende Stelle erfolgt,

vorherige Änderung

35. abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und die Entschädigung nach § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten, und



35. abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes für Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten, und

36. die für die Veröffentlichung der Berechnung nach Nummer 3 der Anlage zuständige Stelle.

(3) In einer völkerrechtlichen Vereinbarung muss geregelt werden, dass ein Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates nur besteht, wenn der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land seinen Anspruch nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung nicht geltend gemacht hat.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt in der völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem Kooperationsstaat die finanzielle Aufteilung der Kosten und die Anrechnung des Stroms aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land, die aufgrund der jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibung Zahlungen erhalten, auf die nationalen Gesamtziele nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.