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Unterabschnitt 2 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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Abschnitt 3 Organisationsstruktur des Gesamtvorhabens KONSENS

Unterabschnitt 2 Zentrale Organisationseinheiten

§ 14 Zentrale Organisationseinheiten



1Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisationseinheiten unterstützt. 2Diese sind als Stabsstellen bei der Gesamtleitung einzurichten. 3Sie nehmen übergeordnete Querschnittsaufgaben wahr. 4Sie unterliegen den Weisungen der Gesamtleitung. 5Berichte, Planungen und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung und durch diese der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vorzulegen. 6Zentrale Organisationseinheiten sind insbesondere:

1.
das Vorhabensmanagement,

2.
das Architekturmanagement,

3.
das Release- und Einsatzmanagement,

4.
das Qualitätsmanagement,

5.
das Anforderungsmanagement und

6.
das Multiprojektmanagement.


§ 15 Vorhabensmanagement



(1) 1Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. 2Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. 3Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. 4Insbesondere hat es folgende Aufgaben:

1.
der jährliche Entwurf des Vorhabensplans,

2.
der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans,

3.
die Erstellung und Fortschreibung der Sourcingstrategie,

4.
die Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der vom Anforderungsmanagement eingebrachten Anforderungen,

5.
die Koordination des Informationsmanagements,

6.
die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings zu erhebenden Daten und Informationen (Datenerhebung),

7.
die Planung, Durchführung und Koordination der Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten,

8.
die strukturierte Erfassung und Aggregation der erhobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem Kennzahlensystem,

9.
die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse der Daten nach den definierten Kennzahlen und sonstigen Anforderungen einschließlich entsprechender Berichte und

10.
die Abstimmung der erhobenen Daten und der aufbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach Absatz 4.

(2) Das strategische IT-Controlling umfasst

1.
IT-Strategiecontrolling,

2.
IT-Architekturcontrolling,

3.
IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling,

4.
IT-Portfoliocontrolling,

5.
Mittel- und Ressourcencontrolling und

6.
IT-Risikocontrolling.

(3) Das operative IT-Controlling umfasst

1.
IT-Vorhabenscontrolling,

2.
IT-Betriebscontrolling und

3.
IT-Beschaffungscontrolling.

(4) 1Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). 2Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.


§ 16 Architekturmanagement



(1) Zur Steuerung der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren und Software werden Anforderungen und IT-Standards im Soll-Bebauungsplan vorgegeben.

(2) 1Das Architekturmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erarbeitung einer Architektur für die IT-Infrastruktur des Gesamtvorhabens KONSENS. 2Es entwickelt die Architekturfestlegungen für die Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen und wacht über deren Einhaltung.

(3) 1Ziel der Architekturfestlegungen ist die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren, der Software sowie der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen. 2Bei der Erarbeitung orientiert sich das Architekturmanagement auch an neuen technologischen Entwicklungen und nimmt sie erforderlichenfalls in seine Festlegungen auf.

(4) Die Festlegungen des Architekturmanagements sind für die Entwicklungsprogramme und -projekte sowie für die Länder verbindlich, soweit die Steuerungsgruppe Informationstechnik diese Aufgabe an das Architekturmanagement delegiert hat.

(5) Aufgaben des Architekturmanagements sind insbesondere

1.
die Ermittlung und Abstimmung von Anforderungen an die Architektur,

2.
die Festlegung, Weiterentwicklung und Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsarchitektur, Sicherheitsarchitektur, funktionalen Architektur, technischen Zielarchitektur, Infrastrukturarchitektur und Betriebsarchitektur,

3.
die Erarbeitung der Facharchitektur unter Einbeziehung der für die Organisations- und Fachanforderungen zuständigen Stellen,

4.
die Festlegung der zu nutzenden IT-Standards für eine Integrationsarchitektur (z. B. Webdienste, Schnittstellentechnologien),

5.
die Festlegung der einzusetzenden Betriebssysteme und Standardsoftware und

6.
die Erarbeitung von IT-Ablaufprozessen.


§ 17 Release- und Einsatzmanagement



(1) 1Das Release- und Einsatzmanagement unterstützt die Gesamtleitung insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Tests und des störungsfreien produktiven Einsatzes der entwickelten IT-Verfahren und der entwickelten Software nach Maßgabe des Release- und Einsatzplanes. 2Es verfolgt das Ziel, die Integrität des Betriebs zu sichern, indem nur zuvor getestete und zertifizierte IT-Verfahren und Software eingesetzt werden. 3Dazu plant es Tests, legt die Modalitäten ihrer Durchführung fest, wacht über die Durchführung und bewertet ihr Ergebnis.

(2) Das Release- und Einsatzmanagement entwirft in Abstimmung mit den übernehmenden Ländern eine Planung des Einsatzes der IT-Verfahren und der Software (Release- und Einsatzplan) und wacht über deren Umsetzung.

(3) Aufgaben des Release- und Einsatzmanagements sind insbesondere

1.
die Planung, Durchführung, Koordination und Überwachung einer detaillierten und abgestimmten Release- und Einsatzplanung einschließlich der Bündelung der Einzel-Releases der Projekte,

2.
die Durchführung der zur Zertifizierung der Software im Testcenter KONSENS zu durchlaufenden Tests,

3.
die Prüfung der vom Entwicklungsprojekt vorgelegten Dokumentationen,

4.
die Zertifizierung und Bereitstellung der Software für den Einsatz in den übernehmenden Ländern,

5.
die Erstellung und Fortschreibung der Verfahren zur Installation von Releases und

6.
die Kontrolle der Sicherstellung von Pflege und Wartung je Software für das aktuellste Release und seine Vorversion.


§ 18 Qualitätsmanagement



Das Qualitätsmanagement unterstützt die Gesamtleitung bei der Erstellung und Pflege der Qualitätsmanagement-Dokumentation sowie bei der Einführung, Kontrolle und kontinuierlichen Weiterentwicklung des Qualitätsmanagement-Systems.


§ 19 Anforderungsmanagement



(1) 1Das Anforderungsmanagement ist ein systematischer Ansatz zur Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung, Abstimmung und Priorisierung von Anforderungen an die zu entwickelnden IT-Verfahren und die zu entwickelnde Software sowie ihrer Pflege. 2Es umfasst Maßnahmen zur Steuerung, Kontrolle und Verwaltung dieser Anforderungen. 3Funktionale und nichtfunktionale Anforderungen werden in Form von Lastenheften beschrieben.

(2) 1Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine zentrale Organisationseinheit nach § 14. 2Es hat die Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen Organisationseinheiten und den im Gesamtvorhaben KONSENS definierten Gremien und Rollen, soweit sie mit der Definition, Erfassung, Analyse und Bewertung von Anforderungen befasst sind, zu koordinieren.

(3) Aufgaben des Anforderungsmanagements als zentrale Organisationseinheit sind insbesondere

1.
die Koordination und Abstimmung im Sinne des Absatzes 2 mit dem Ziel, dass nicht einzelne Anforderungen mehrfach, parallel, mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder in widersprüchlicher Weise in mehreren Lastenheften berücksichtigt oder an verschiedenen Stellen des Gesamtvorhabens KONSENS umgesetzt werden,

2.
die Beratung bei der Lastenhefterstellung mit dem Ziel, die Lastenhefterstellung im Gesamtvorhaben KONSENS einheitlich zu gestalten,

3.
das Erarbeiten von Vorschlägen zur Bündelung der Anforderungen,

4.
die Bereitstellung einer einheitlichen Methodik und einer geeigneten Werkzeuglandschaft zur Erstellung der Lastenhefte und ihre sachgerechte Fortschreibung und

5.
Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere durch Ausführung von Eingangs-Qualitätssicherungen von Lastenheften.