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Änderung § 11 OZG vom 07.04.2021
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§ 11 OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.04.2021 geltenden Fassung | § 11 OZG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Text alte Fassung) § 11 (neu) | (Text neue Fassung)§ 11 Monitoring und Evaluierung; Ermittlung der Erfüllungsaufwände |
1 Die für die Verwaltungsdigitalisierung zuständigen Ministerien der Länder und des Bundes 1. führen unter Einbeziehung des IT-Planungsrates beginnend mit dem 24. Juli 2024 fortlaufend ein Monitoring zu der Umsetzung der Vorschriften dieses Gesetzes durch und beauftragen eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung, dieses Gesetz alle drei Jahre, erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach dem 24. Juli 2024, zu evaluieren und 2. 1 ermitteln im Rahmen der Evaluierung nach Nummer 1 auf der Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates zum 1. Januar 2026, zum 1. Januar 2028 und zum 1. Januar 2030 die sich aus diesem Gesetz, dem Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - und dem E-Government-Gesetz ergebenden Erfüllungsaufwände, soweit die Vorschriften auch für die Länder gelten. 2 Dies gilt auch für die auf Basis der in diesen Gesetzen enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen zu erlassenden Rechtsverordnungen mit zukünftiger Wirkung. 2 Die Evaluationsberichte werden elektronisch veröffentlicht. |
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