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Änderung § 11 OZG vom 07.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 11 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datencockpits


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits


vorherige Änderung

Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datencockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.



Bis zum Inkrafttreten des § 10 darf ein Datenschutzcockpit mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in Pilotverfahren angewendet werden, in denen der Nutzer einen Antrag auf eine oder mehrere Verwaltungsleistungen stellt und dabei einwilligt, dass erforderliche Nachweise durch einen automatisierten Datenaustausch beigebracht werden.

 

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