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Änderung § 12 OZG vom 01.07.2023

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§ 12 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 12 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsregelungen zu § 3; Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung

 


(1) ...

(2) Die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren werden bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauensniveau 'substantiell' anerkannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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