Änderung § 1 OZG vom 24.07.2024

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§ 1 OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung
§ 1 OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.



(1) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungsleistungen der öffentlichen Stellen

1. des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. der Länder, einschließlich der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.




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