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Änderung § 9a OZG vom 24.07.2024
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§ 9a OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2024 geltenden Fassung | § 9a OZG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245 |
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(Text alte Fassung) § 9a (neu) | (Text neue Fassung)§ 9a Grundsätze der elektronischen Abwicklung über Verwaltungsportale; Schriftformersatz |
(1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung, die der Durchführung unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, für die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zusteht, oder der Ausführung von Bundesgesetzen dient, über ein Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vor der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. (3) Der Nutzer ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. (4) Nach der Abgabe seiner Erklärung ist dem Nutzer eine Kopie seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen. (5) Hat der Nutzer nach § 3 Absatz 4 über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt. (6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden. |
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