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Änderung § 6 OZG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 OZG, alle Änderungen durch Artikel 77 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des OZGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 OZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 6 OZG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 77 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kommunikationsstandards | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. (2) 1 Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. 2 Das Bundesministerium des Innern setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen. (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische Systeme legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. | (Text neue Fassung) (1) Für die Kommunikation zwischen den im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systemen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. (2) 1 Für die Anbindung von Verwaltungsverfahren, die der Ausführung von Bundesgesetzen dienen, an die im Portalverbund genutzten informationstechnischen Systeme legt das für das jeweilige Bundesgesetz innerhalb der Bundesregierung zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat setzt sich mit dem IT-Planungsrat hierzu ins Benehmen. (3) Für die Anbindung der der Ausführung sonstiger Verwaltungsverfahren dienenden informationstechnischen Systeme an im Portalverbund genutzte informationstechnische Systeme legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die technischen Kommunikationsstandards fest. |
(4) 1 Die Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegebenen Standards ist für alle Stellen verbindlich, deren Verwaltungsleistungen über den Portalverbund angeboten werden. 2 Von den in den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 3 § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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