§ 4 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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„(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren von 2014 bis 2033 erfolgt im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes."