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Artikel 20 - Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 20 Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FStrPrivFinG § 2, § 6, § 5, § 12, mWv. 1. Januar 2020 § 2, § 5

Das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das durch Artikel 498 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fernstraßenprojekt" durch die Wörter „Bundesstraßenprojekt, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und das Wort „Bundesfernstraßenabschnitts" durch das Wort „Bundesstraßenabschnitts" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
 
bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, einen Privaten, der sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 1 Absatz 2 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 festgelegtes Bundesfernstraßenprojekt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit den Befugnissen, die für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung des nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Bundesfernstraßenabschnitts erforderlich sind, insbesondere mit dem Recht zur Erhebung einer Mautgebühr oder dem Betreiben der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5, zu beleihen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
cc)
Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Private untersteht auf Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesstraßenbaubehörde und auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Aufsicht des Fernstraßen-Bundesamtes."

dd)
In dem neuen Satz 9 werden die Wörter „Diese ist" durch die Wörter „Die obersten Landesstraßenbaubehörden sind" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesfernstraßenabschnittes" durch die Wörter „Abschnitts einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern ein Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, betroffen ist, hat das Fernstraßen-Bundesamt den Privaten nach Maßgabe von Satz 1 aufzufordern."

d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für einen Bundesfernstraßenabschnitt, für den dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „für Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Bundesfernstraßen, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, erfolgt die Vollstreckung der Gebührenbescheide nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung."

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Strecke" die Wörter „im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 und 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung des § 3 Absatz 2 bis 5 und der Rechtsverordnung nach § 4 zu bestimmen, soweit

1.
der Private im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 erklärt oder im Falle des § 2 Absatz 3 beantragt hat, die Mautgebühr als Gebühr zu erheben oder

2.
der Fall des § 2 Absatz 2 Satz 4 eingetreten ist.

Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
(aufgehoben)

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Höhe der Mautgebühr" die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, der Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht," und nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „und für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, beim Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Landesstraßenbaubehörde" die Wörter „oder das Fernstraßen-Bundesamt" eingefügt.

4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die in einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesfernstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt und für die jeweils festgelegte Strecke im Zuge einer Bundesstraße, für die dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße nicht zusteht, die zuständige Landesstraßenbaubehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1."





 

Frühere Fassungen von Artikel 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 8 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 FANeuReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FANeuReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
... 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, 4. in Artikel 20 § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 5 Absatz 2 des ... 1 und 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes sowie 2. die Artikel 17 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 6 FStrGuaÄndG Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von ...
Artikel 8 FStrGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
... Artikel 18 wird aufgehoben. 2. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.  ...