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Anlage - Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (FANeuReG k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 18.08.2017, abweichend siehe Artikel 25
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Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1 Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"



In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis - finanzschwache Kommunen - beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

Überblick zur Anlage Soll
2017
1.000 €
Soll
2016
1.000 €
Veränderung
gegenüber
2016
1.000 €
Ausgabereste
2016
1.000 €
Ist
2015
1.000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000
Gesamteinnahmen 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000
Ausgaben
Ausgaben für Investitionen 3.500.000 -+3.500.000  261
Besondere Finanzierungsausgaben -3.500.000 -3.500.000  3.499.739
Gesamtausgaben 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000
davon nicht flexibilisiert 3.500.000 3.500.000 - 3.500.000


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2017
1.000 €
Soll 2016
Reste 2016
1.000 €
Ist
2015
1.000 €
Einnahmen
Übrige Einnahmen
334 01
-813
Zuführungen des Bundes -3.500.000 3.500.000
359 01
-850
Entnahme aus Rücklagen 3.500.000 - -
Haushaltsvermerk:
Mehrheinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur
Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02
und 919 01.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen
Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.
2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Ausgaben für Investitionen
882 01
-813
Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG --261
882 02
-813
Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG 3.500.000 - -
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung
Baden-Württemberg 251.240.500
Bayern 293.048.000
Berlin 140.399.000
Brandenburg 102.368.000
Bremen 42.430.500
Hamburg 61.425.000
Hessen 329.976.500
Mecklenburg-Vorpommern 75.229.000
Niedersachsen 288.792.000
Nordrhein-Westfalen 1.120.602.000
Rheinland-Pfalz 256.595.500
Saarland 72.002.000
Sachsen 177.908.500
Sachsen-Anhalt 116.431.000
Schleswig-Holstein 99.736.000
Thüringen 71.816.500
Zusammen 3.500.000.000
Besondere Finanzierungsausgaben
919 01
-850
Zuführung an Rücklage -3.500.000 3.499.739