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Änderung Artikel 18 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2018
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Artikel 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | Artikel 18 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) Artikel 18 Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs | (Text neue Fassung)Artikel 18 (aufgehoben) |
§ 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Straßenbaulast' die Wörter 'für die Bundesstraßen, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht,' und nach dem Wort 'Vermögens' die Wörter 'für die Bundesstraßen in seiner Baulast, soweit die Verwaltung nicht dem Bund zusteht,' eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort 'gilt' die Wörter 'den Ländern' eingefügt. 2. Folgender Absatz 4 wird angefügt: '(4) Der Bund oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes trägt die Kosten aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen.' |
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