Tools:
Update via:
Änderung § 21 KWKAusV vom 21.12.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 EEVuaÄndV am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie der KWKAusVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 KWKAusV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 21 KWKAusV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Pönalen | |
(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn 1. mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 16 entwertet werden, 2. die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat, 3. der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder 4. der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist. (2) 1 Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots | |
(Text alte Fassung) 1. abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt, 2. abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt, 3. abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder 4. abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen installierten KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt. 2 Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. 3 Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung. | (Text neue Fassung) 1. abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt, 2. abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt, 3. abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder 4. abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt. 2 Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. 3 Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung. |
(3) 1 Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. 2 Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird. (4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat. (5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit: 1. die registrierten Angaben des Gebots, 2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2, 3. den Zuschlagswert für das Gebot, 4. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit, 5. das Erlöschen des Zuschlags, | |
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und | 6. die Entwertung eines Zuschlags und |
7. die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1. (6) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen. 2 Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12771/al0-68409.htm