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Änderung § 19 KWKAusV vom 14.08.2020

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§ 19 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 19 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung


(1) Die Zuschlagszahlung wird für KWK-Strom in Höhe des Zuschlagswertes gezahlt.

(2) 1 Die Zuschlagszahlung wird ab Aufnahme des Dauerbetriebs gezahlt

1. bei KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 30.000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge oder

2. bei innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2, § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für 45.000 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge.

2 Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens 3.500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge gezahlt. 3 Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb von 30 Jahren nach Aufnahme des Dauerbetriebs, jedoch für höchstens 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. 4 Ist die im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte elektrische KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebotsmenge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbescheid festgestellten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage gezahlt.

(3) 1 Der Anspruch auf Zuschlagszahlung entfällt für dasjenige Kalenderjahr,

1. in dem nicht der gesamte in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden ist,

2. in dem in der KWK-Anlage oder im innovativen KWK-System erzeugter Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht worden ist oder

3. für das der Nachweis nach § 20 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erbracht worden ist oder unzutreffend ist.

2 Wird der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes selbst verbraucht, ist § 8d Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden. 4 Im Fall des Satzes 3 ist der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.

(4) Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für die Anzahl der Vollbenutzungsstunden in Höhe des in dem Kalendermonat erzeugten KWK-Stroms auf null, in dem die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System entgegen der nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe c abgegebenen Eigenerklärung bei Abruf des Netzbetreibers nicht in der Lage ist, die gesamte Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert zu reduzieren.

(5) 1 Der Zuschlagswert verringert sich für das jeweilige Kalenderjahr für jeweils 300 Vollbenutzungsstunden auf null für jeden Prozentpunkt, um welchen

1. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin in den Jahren 2017 bis 2020 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 30 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird,

2. bei Zuschlägen, die in einem Ausschreibungstermin im Jahr 2021 erteilt wurden, die tatsächliche Einspeisung innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz durch das innovative KWK-System innerhalb dieses Kalenderjahres einen Anteil an der Referenzwärme von 35 Prozent unterschreitet, wobei in den ersten fünf Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs des innovativen KWK-Systems die Bereitstellung erneuerbarer Wärme aus der Verbrennung von Biomethan in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems in Höhe von maximal 5 Prozentpunkten angerechnet wird.

2 In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maßgeblich ist.

(6) 1 Entgegen den Absätzen 2 bis 5 erhaltene Zahlungen sind dem zur Auszahlung der Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber vollumfänglich zurückzugewähren; die Einrede der Entreicherung ist ausgeschlossen. 2 Die Netzbetreiber müssen die nach Satz 1 erhaltenen Zahlungen als Einnahmen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 28 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verbuchen.

(Text alte Fassung)

(7) 1 Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. 2 Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten des innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt in Anspruch genommen wurde. 3 In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht.

(8) Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 sind § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(7) 1 Die Zuschlagszahlung darf nicht mit Investitionskostenzuschüssen kumuliert werden. 2 Dies gilt nicht, soweit für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. 3 In dem Fall des Satzes 2 verringert sich der Zuschlagswert ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert dem Betrag der für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems *) in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschlagswerte, entspricht.

(8) 1 Auf den Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 Nummer 1 sind die §§ 7a und 7b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 gezahlt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 8 Nummer 2 a) bb) G. v. 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wurde sinngemäß konsolidiert.