Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 KWKAusV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 KWKAusV, alle Änderungen durch Artikel 18 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der KWKAusV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Ausschluss von Geboten


(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr nach Nummer 5 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,

(Text neue Fassung)

2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,

3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,

vorherige Änderung

4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 1.000 bis einschließlich 50.000 Kilowatt liegt und kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,



4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen in den Fällen der Ausschreibungen

a) für KWK-Anlagen
nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50.000 Kilowatt liegt,

b) für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 1.000 bis einschließlich 10.000 Kilowatt liegt,


5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,

6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,

7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind oder

8. der im Gebot angegebene Standort

a) der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder

b) des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt.

(2) 1 Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1. an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder

2. der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen

a) Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder

b) bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

2 Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)