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§ 12 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 12 Ausschluss von Geboten



(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,

2.
bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,

3.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,

4.
die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen

a)
für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50.000 Kilowatt liegt,

b)
für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10.000 Kilowatt liegt,

5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,

6.
das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,

7.
in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind,

8.
der im Gebot angegebene Standort

a)
der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder

b)
des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt oder

9.
sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder

2.
der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen

a)
Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder

b)
bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.





 

Frühere Fassungen von § 12 KWKAusV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 20.07.2021Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 18 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuellvor 01.01.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist, 10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist. (5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 18 EEGAusbGuEnFG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... In Absatz 6 werden die Wörter „auf ihrer Internetseite" gestrichen. 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 18 EEG2021-EG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... den Fällen der Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme" ersetzt. 4. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer ...

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 4 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 ...

Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 6 EEVuaÄndV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... die Wörter „nach Absatz 4 Nummer 2" eingefügt. 3. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „elektrische Leistung der KWK-Anlagen" die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 2 EEGAusGebV Ermäßigung der Gebühr (vom 30.01.2020)
... 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder 9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der ...