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Änderung § 4 GemAV vom 21.12.2018
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§ 4 GemAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 4 GemAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine | |
(Text alte Fassung) Das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibungen beträgt in den Jahren 2018 bis 2020 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. | (Text neue Fassung) Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt. |
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