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Änderung § 9 GemAV vom 30.01.2020
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§ 9 GemAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung | § 9 GemAV n.F. (neue Fassung) in der am 30.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Anzulegender Wert | |
(Text alte Fassung) Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist. | (Text neue Fassung) Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots. |
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