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Synopse aller Änderungen der GemAV am 30.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Januar 2020 durch Artikel 3 der InnAusVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GemAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GemAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.01.2020 geltenden Fassung | GemAV n.F. (neue Fassung) in der am 30.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausschreibungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | |
(Text alte Fassung) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach den §§ 29 bis 31 und 33 bis 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. | (Text neue Fassung) 1 Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist. 2 Die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. |
§ 9 Anzulegender Wert | |
Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt worden ist. | Der anzulegende Wert für Strom aus in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Windenergieanlagen an Land entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots. |
§ 16 Höchstwerte | |
(1) Abweichend von § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022: 1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. | (1) Abweichend von § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022: 1. für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 2. für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 3. für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. (2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 *) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. --- *) Anm. d. Red.: Eventuell sollte auch hier die Angabe 'Absatz 2' durch Artikel 3 Nr. 3 V. v. 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) gestrichen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12772/v234277-2020-01-30.htm