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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
Teil 3 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Teil 3 Verteilernetzkomponente
§ 10 Verteilernetzkomponente
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet.
(2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.
§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:
- 1.
- die Verteilernetzausbaugebiete und
- 2.
- nach Maßgabe des § 10 für jedes Verteilernetzausbaugebiet
- a)
- die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land und
- b)
- die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen.
(2) 1Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. 2Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:
- 1.
- Daten von Bestandsanlagen nach § 2 Nummer 1 der Marktstammdatenregisterverordnung; sofern für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der Verantwortungsübernahme verwendet, und
- 2.
- Daten von nach dem 30. Juni 2017 nach der Marktstammdatenregisterverordnung gemeldeten Anlagen, sofern diese Daten nach § 13 der Marktstammdatenregisterverordnung vom Netzbetreiber bestätigt wurden.
(3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12772/b29715.htm