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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
Teil 4 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022
Teil 4 Höchstwerte
Abschnitt 1 Einheitliche Höchstwerte
§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 13 Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land im Jahr 2018
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land entspricht in den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 jeweils den Höchstwerten für diese Gebotstermine nach § 12.
Abschnitt 2 Regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen an Land
§ 14 Differenzierte Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in den Jahren 2019 und 2022
Bei den Gebotsterminen der gemeinsamen Ausschreibungen sind in den Jahren 2019 bis 2022 für Windenergieanlagen an Land in den drei Höchstwertgebieten nach § 15 die differenzierten Höchstwerte nach § 16 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 15 Höchstwertgebiete
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die drei Höchstwertgebiete sind in der Anlage 3 festgelegt.
§ 16 Höchstwerte
(1) Abweichend von § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betragen die Höchstwerte für Strom aus Windenergieanlagen an Land in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 bis 2022:
- 1.
- für das Höchstwertgebiet 1: 100 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 2.
- für das Höchstwertgebiet 2: 116 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 3.
- für das Höchstwertgebiet 3: 129 Prozent des Höchstwertes nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Der für die Anwendung von Absatz 1 maßgebliche Höchstwert nach § 36b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der letzte vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachte Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach den §§ 29 und 36b Absatz 2 *) des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
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- *)
- Anm. d. Red.: Eventuell sollte auch hier die Angabe "Absatz 2" durch Artikel 3 Nr. 3 V. v. 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) gestrichen werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen V. v. 20. Januar 2020 BGBl. I S. 106 m.W.v. 30. Januar 2020
§ 17 Höchstwerte bei landkreisübergreifenden Geboten
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei landkreisübergreifenden Geboten ist der niedrigste Höchstwert in den betroffenen Landkreisen für das gesamte Gebot maßgeblich.
§ 18 Evaluierung der Höchstwerte
Das Umweltbundesamt wird ab dem Jahr 2019 evaluieren, ob die Höchstwertgebiete nach § 15 die unterschiedlichen Windverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland sachgerecht abbilden und ob die Höchstwerte nach § 16 angemessen sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12772/b29716.htm