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Artikel 3 - Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen (KWKAusVuaGemAVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter „und der KWK-Ausschreibungsverordnung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- 3.
- Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |||
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | | ||
a) | KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro | ||
b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge | ||
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden | ||||
und | | |||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, *** | maximal 45.000 Euro | ||
oder | | |||
Faktor 4: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent | maximal 30.000 Euro | ||
oder | | |||
Faktor 5: | Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro | ||
2. | Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs- verordnung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge | ||
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden | | |||
Faktor 3: | Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz- agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden | maximal 45.000 Euro | ||
3. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungs- antrags | ||
4. | Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung fest- gelegten KWK-Zu- schläge, mindestens 100 Euro, maximal 40.000 Euro | ||
5. | Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid aus- gewiesenen KWK- Zuschläge, maximal 20.000 Euro | ||
6. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG**** | 25 Euro für Speicher bis 5 m³, 100 Euro für Speicher über 5 m³ bis 200 m³, 0,2 Prozent der in der Zulassung fest- gelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m³, maximal 20.000 Euro | ||
7. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid aus- gewiesenen KWK- Zuschläge, maximal 10.000 Euro | ||
8. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG | 200 Euro | ||
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. *** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." |
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KWKAusVuaGemAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWKAusVuaGemAVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 5 KAusG Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
... vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167 ) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a ...
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