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Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen (KWKAusVuaGemAVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen
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- die Bundesregierung auf Grund des
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- § 33a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12, Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und des § 33b Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, f und h, Nummer 4 bis 9 und 11 bis 13 sowie Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 33c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017 sowie
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- § 33a Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5 und des § 33b Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, und
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- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund des
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- § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Absatz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
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- § 87 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
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- § 88c Nummer 1, 3 Buchstabe b, d und i sowie Nummer 4 Buchstabe a bis e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 88c durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist und § 96 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017:
Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme
Artikel 1 ändert mWv. 18. August 2017 KWKAusV
Artikel 2 Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Artikel 2 ändert mWv. 18. August 2017 GemAV
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung
(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter „und der KWK-Ausschreibungsverordnung" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- 3.
- Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
„Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |||
1. | Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) | | ||
a) | KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* | 150 Euro | ||
b) | KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge | ||
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden | ||||
und | | |||
Faktor 3: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, *** | maximal 45.000 Euro | ||
oder | | |||
Faktor 4: | Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt- stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent | maximal 30.000 Euro | ||
oder | | |||
Faktor 5: | Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG | maximal 30.000 Euro | ||
2. | Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs- verordnung | 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge | ||
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden | | |||
Faktor 3: | Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz- agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden | maximal 45.000 Euro | ||
3. | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG | 0,1 Prozent der maßgeblichen KWK- Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungs- antrags | ||
4. | Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,2 Prozent der in der Zulassung fest- gelegten KWK-Zu- schläge, mindestens 100 Euro, maximal 40.000 Euro | ||
5. | Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid aus- gewiesenen KWK- Zuschläge, maximal 20.000 Euro | ||
6. | Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG**** | 25 Euro für Speicher bis 5 m³, 100 Euro für Speicher über 5 m³ bis 200 m³, 0,2 Prozent der in der Zulassung fest- gelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m³, maximal 20.000 Euro | ||
7. | Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG | 0,1 Prozent der im Vorbescheid aus- gewiesenen KWK- Zuschläge, maximal 10.000 Euro | ||
8. | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG | 200 Euro | ||
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. *** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." |
Artikel 4 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)". - 2.
- In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter „und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
- „7.
- nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
- 8.
- nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder
- 9.
- im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist."
- 4.
- Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Ver- waltungskostengeset- zes)". |
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2017.
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
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