Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen (KWKAusVuaGemAVEV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); Geltung ab 18.08.2017
|

Artikel 4 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)".

2.
In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter „und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

„7.
nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8.
nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder

9.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist."

4.
Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme
1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)".


 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KWKAusVuaGemAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusVuaGemAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224
Artikel 1 AusGebVÄndV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden nach den ...