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Änderung § 13 GBPolVDVDV vom 25.03.2020
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§ 13 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 13 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Einstellung | |
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und 2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt. (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer 1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und 2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt. (3) 1 Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grundstudiums vorzulegen sind. 2 Studierende, die die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind. |
(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2. |
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