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Synopse aller Änderungen der GBPolVDVDV am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 3 der BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBPolVDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Gegenstand
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Diplomstudium
    § 3 Ziele des Studiums
    § 4 Laufbahnbefähigung
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
    § 5 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
    § 6 Auswahlkommission
    § 7 Bestandteile des Auswahlverfahrens, Festlegung ergänzender Bestimmungen
    § 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 9 Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit
    § 10 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
    § 11 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
    § 12 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
    § 13 Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
    § 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums
    § 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten
    § 16 Erholungsurlaub
    § 17 Dauer und Gliederung des Studiums
    § 18 Leistungstests
Abschnitt 4 Prüfungen
    Unterabschnitt 1 Allgemeines
       § 19 Zuständigkeit
       § 20 Prüfungskommissionen
       § 21 Prüfende
       § 22 Bestellung der Prüfenden
       § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
    Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
       § 24 Zwischenprüfung
       § 25 Bestehen der Zwischenprüfung
       § 26 Zwischenprüfungszeugnis
    Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
       § 27 Bestandteile
       § 28 Schriftliche Prüfungen
       § 29 Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfungen
       § 30 Praktische Prüfungen
       § 31 Bestehen der praktischen Prüfungen
       § 32 Diplomarbeit
       § 33 Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
       § 34 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 35 Mündliche Abschlussprüfung
       § 36 Bewertung und Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       § 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
       § 38 Abschlusszeugnis, akademischer Grad, Bescheid bei Nichtbestehen
    Unterabschnitt 4 Sonstiges
       § 39 Fernbleiben und Rücktritt
       § 40 Täuschung, Ordnungsverstoß
       § 41 Wiederholung von Prüfungen
       § 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme
       § 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses
       § 44 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
       § 45 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
    § 46 Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
    § 47 Übergangsvorschriften
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

§ 6 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden; in diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und

3. einer der folgenden Personen

a) einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Lehramt,

b) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder

c) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes mit mehrjähriger Erfahrung als Mitglied einer Auswahlkommission oder mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden kann. 3 Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 4 Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.



2 Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. 3 Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Auswahlkommission nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bestellt werden, wenn ihnen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verliehen werden kann. 4 Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören. 5 Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.

(3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium für vier Jahre bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1 Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Einstellung


(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer

1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und

2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und

2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.

(3) 1 Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grundstudiums vorzulegen sind. 2 Studierende, die die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

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(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.

(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Leistungstests


(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1. einer Klausur,

2. eines Referats,

3. einer Präsentation,

4. einer Hausarbeit,

5. einer mündlichen Überprüfung oder

6. einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) 1 Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:


Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl | Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahl | Note | Notendefinition

93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung,
die den An-
forderungen
in besonde-
rem Maß ent-
spricht

87,50 bis 93,69 | 14

83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung,
die den An-
forderungen
voll entspricht

79,20 bis 83,39 | 12

75,00 bis 79,19 | 11

70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung,
die im Allge-
meinen
den Anforde-
rungen ent-
spricht

66,70 bis 70,89 | 9

62,50 bis 66,69 | 8

58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung,
die zwar
Mängel auf-
weist, aber
im Ganzen
den Anforde-
rungen noch
entspricht

54,20 bis 58,39 | 6

50,00 bis 54,19 | 5

41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung,
die den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse
vorhanden
sind und
die Mängel
in absehbarer
Zeit behoben
werden können

33,40 bis 41,69 | 3

25,00 bis 33,39 | 2

12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung,
die den An-
forderungen
nicht ent-
spricht und
bei der selbst
die Grund-
kenntnisse
so lückenhaft
sind, dass
die Mängel
in absehbarer
Zeit nicht be-
hoben werden
können

0,00 bis 12,49 | 0.


2 Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) 1 Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2 Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Schriftliche Prüfungen


(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.

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(1a) 1 Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. 2 Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. 3 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.

(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.

(3) 1 Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. 2 Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.

(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(5) 1 Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2 Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3 Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Praktische Prüfungen


(1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20.

(2) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 16 ist eine Führungsleistung auf der Ebene einer Gruppenführerin oder eines Gruppenführers oder auf der Ebene einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters zu erbringen. 2 Die Prüfung soll 60 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) 1 In der praktischen Prüfung im Modul 20 wird die Handlungsfähigkeit bei polizeifachlichen Standardmaßnahmen geprüft. 2 Die Prüfung soll 30 Minuten dauern. 3 Näheres regelt das Modulhandbuch.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 1 und 3 - auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.

(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfungen werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.



§ 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote


(1) 1 Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. 2 Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests mit 10 Prozent,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 Prozent,

3. die Rangpunkte der schriftlichen Prüfungen in den Modulen 10 und 14 mit je 8 Prozent,

4. die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 16 mit 12 Prozent,

5. die Rangpunkte der praktischen Prüfung im Modul 20 mit 8 Prozent,

6. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent und

7. die Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 24 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus

1. der Summe aus

a) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests,

b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

c) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10,

d) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14,

e) der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16,

f) der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und

g) der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie

2. der Zahl 92.

(2) 1 Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.



§ 41 Wiederholung von Prüfungen


(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1 Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. 2 Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(3) 1 Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. 4 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4) 1 Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

vorherige Änderung

 


(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.