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Änderung § 28 GBPolVDVDV vom 25.03.2020

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§ 28 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 28 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Schriftliche Prüfungen


(1) Die schriftlichen Prüfungen bestehen aus jeweils mindestens einer Klausur in den Modulen 10 und 14.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) 1 Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums kann die Bundespolizeiakademie festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Klausur durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. 2 Für die mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2 bis 4 Satz 1 entsprechend. 3 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen Klausur.

(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren eines Moduls beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten.

(3) 1 Die Hochschule reicht für jede Klausur Vorschläge für die Aufgaben beim Prüfungsamt ein. 2 Das Prüfungsamt wählt die Aufgaben für die Klausuren aus.

(4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

(5) 1 Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen. 2 Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen. 3 Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.