Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 GBPolVDVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 GBPolVDVDV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GBPolVDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 18 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Leistungstests


(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1. einer Klausur,

2. eines Referats,

3. einer Präsentation,

4. einer Hausarbeit,

5. einer mündlichen Überprüfung oder

6. einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) 1 Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:


Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl | Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahl | Note | Notendefinition

93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung,
die den An-
forderungen
in besonde-
rem Maß ent-
spricht

87,50 bis 93,69 | 14

83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung,
die den An-
forderungen
voll entspricht

79,20 bis 83,39 | 12

75,00 bis 79,19 | 11

70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung,
die im Allge-
meinen
den Anforde-
rungen ent-
spricht

66,70 bis 70,89 | 9

62,50 bis 66,69 | 8

58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung,
die zwar
Mängel auf-
weist, aber
im Ganzen
den Anforde-
rungen noch
entspricht

54,20 bis 58,39 | 6

50,00 bis 54,19 | 5

41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung,
die den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse
vorhanden
sind und
die Mängel
in absehbarer
Zeit behoben
werden können

33,40 bis 41,69 | 3

25,00 bis 33,39 | 2

12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung,
die den An-
forderungen
nicht ent-
spricht und
bei der selbst
die Grund-
kenntnisse
so lückenhaft
sind, dass
die Mängel
in absehbarer
Zeit nicht be-
hoben werden
können

0,00 bis 12,49 | 0.


2 Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) 1 Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2 Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.



(heute geltende Fassung)