Tools:
Update via:
Änderung § 18 GBPolVDVDV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 GBPolVDVDV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GBPolVDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 18 GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Leistungstests | |
(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind. | (Text neue Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind. |
(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form 1. einer Klausur, 2. eines Referats, 3. einer Präsentation, 4. einer Hausarbeit, 5. einer mündlichen Überprüfung oder 6. einer praktischen Überprüfung. (3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist. (4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen. (5) 1 Die Leistungstests werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Gesamtpunktzahl | Rang- punkte/ Rang- punkt- zahl | Note | Notendefinition 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den An- forderungen in besonde- rem Maß ent- spricht 87,50 bis 93,69 | 14 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den An- forderungen voll entspricht 79,20 bis 83,39 | 12 75,00 bis 79,19 | 11 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allge- meinen den Anforde- rungen ent- spricht 66,70 bis 70,89 | 9 62,50 bis 66,69 | 8 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht 54,20 bis 58,39 | 6 50,00 bis 54,19 | 5 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 33,40 bis 41,69 | 3 25,00 bis 33,39 | 2 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den An- forderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grund- kenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be- hoben werden können 0,00 bis 12,49 | 0. 2 Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt. (6) 1 Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2 Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung. (7) Näheres regelt das Modulhandbuch. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12783/al0-171876.htm