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Synopse aller Änderungen der GBPolVDVDV am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 55 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GBPolVDVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GBPolVDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | GBPolVDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 55 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Mündliche Abschlussprüfung | |
(1) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird im Modul 18 als interdisziplinäre Prüfung durchgeführt. 2 In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module beherrschen und zueinander in Beziehung setzen können und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei genügen. (2) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 Eine Gruppe soll aus höchstens vier Studierenden bestehen. 3 Die Prüfungszeit soll je Studierende oder Studierenden 30 bis 40 Minuten betragen. (3) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung werden von einer Protokollführerin oder einem Protokollführer protokolliert, die oder den das Prüfungsamt bestimmt. 2 Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Bundesministerium des Innern und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4 Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des Prüfungsamts können teilnehmen. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundespolizeipräsidium können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Teilnahme an der mündlichen Abschlussprüfung entsenden. 4 Das Prüfungsamt kann auch anderen Personen die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 5 Diese anderen Personen dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein. |
§ 41 Wiederholung von Prüfungen | |
(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. | (1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. |
(2) 1 Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. 2 Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. (3) 1 Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. 4 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern. (4) 1 Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. 2 Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3 Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern. (5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten. (6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. (7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. |
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