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Änderung § 8 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019
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§ 8 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung | § 8 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
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(Text alte Fassung) § 8 Zulassung zum Auswahlverfahren und Auswahlverfahren | (Text neue Fassung)§ 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente |
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grund eines Auswahlverfahrens. (2) 1 Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind und insbesondere über die erforderliche Selbstkompetenz, Methodenkompetenz, Fachkompetenz, Sozialkompetenz sowie Führungs- und Managementkompetenz verfügen. 2 Zusätzlich werden die körperliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr festgestellt. (3) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist zusätzlich die Studieneignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen. (4) Für ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- und Zulassungsschein gelten § 10 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Stellenvorbehaltsverordnung. (5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. | (1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die folgenden Anforderungen erfüllen: 1. die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) in den folgenden Kompetenzbereichen: a) Selbstkompetenz, b) Methodenkompetenz, c) Fachkompetenz, d) Sozialkompetenz sowie e) Führungs- und Managementkompetenz sowie 2. die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie an die individuelle Trainierbarkeit. (2) Im Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 ist im Rahmen der Feststellung der Fachkompetenz Eignung für einen ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studiengang festzustellen. (3) 1 Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. 2 Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden. |
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