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Änderung § 15b GfwtDBwVDV vom 04.04.2019
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§ 15b GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung | § 15b GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
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(Text alte Fassung) § 15b (neu) | (Text neue Fassung)§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens |
(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den feuerwehrtechnischen Dienst ausgerichtet sind. (2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag. (3) 1 Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. |
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