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Änderung § 35 GfwtDBwVDV vom 04.04.2019
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§ 35 GfwtDBwVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung | § 35 GfwtDBwVDV n.F. (neue Fassung) in der am 04.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Mitglieder der Prüfungskommissionen | |
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind 1. für die Klausur zum Prüfungsgebiet 'Organisation, Recht und Betriebswirtschaftslehre' (§ 39 Absatz 2 Nummer 1) a) eine Lehrkraft des Bildungszentrums der Bundeswehr oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie 2. für die Klausuren zu den Prüfungsgebieten 'vorbeugender Brandschutz' und 'abwehrender Brandschutz' (§ 39 Absatz 2 Nummer 2 und 3) a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und b) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende oder Beisitzender. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die praktische Prüfung sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender und 2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende. (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. zwei Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehr als Beisitzende und 3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender. (4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3 Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4 Wiederbestellung ist zulässig. 5 Die Prüferinnen und Prüfer werden für ihre Tätigkeit freigestellt. | (Text neue Fassung) (5) 1 Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. 2 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. 3 Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 4 Wiederbestellung ist zulässig. |
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