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Änderung Artikel 10 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.01.2018
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Artikel 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | Artikel 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch B. v. 09.01.2018 BGBl. I S. 126 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 10 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder an dem die insoweit erforderliche beihilferechtliche Anzeige bei der Europäischen Kommission erfolgt, 2. frühestens jedoch am 1. Januar 2018. | |
(Text alte Fassung) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. | (Text neue Fassung) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *) --- *) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 9. Januar 2018 (BGBl. I S. 126) traten die Änderungen - mit Ausnahme des Artikel 2 Nummer 5 - mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. |
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