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Änderung Artikel 10 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.01.2018

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 09.01.2018 BGBl. I S. 126
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 4 treten

1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu den Artikeln 2 und 4 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder an dem die insoweit erforderliche beihilferechtliche Anzeige bei der Europäischen Kommission erfolgt,

2. frühestens jedoch am 1. Januar 2018.

(Text alte Fassung)

Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 9. Januar 2018 (BGBl. I S. 126) traten die Änderungen - mit Ausnahme des Artikel 2 Nummer 5 - mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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